Arztstrafrecht

Grundsätzlich können auch Ärzte durch ihr Handeln und/oder Unterlassen Straftatbestände verwirklichen. Oft ist der geschädigte Patient aus einer ersten emotionalen Reaktion heraus der Meinung, eine Strafanzeige oder ein Strafantrag wäre der richtge Weg. Vielleicht wird Ihnen in dieser Richtung auch eine Empfehlung gegeben.

 

Wir raten in dieser Hinsicht aber zu abwägender Vorsicht:

 

Das vorschnelle Stellen eines Strafantrages kann Sie und Ihren Arzthaftungsanwalt bei der Prüfung und Durchsetztung zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld erheblich ausbremsen. 

 

Und: Die Verurteilungsquoten in arztspezifischen, patientenrelevanten Straftatbeständen wie etwa Körperverletzungs- oder Unterlassungsdelikten sind extrem gering. 

 

Wir meinen:  Kein Arzt und keine Ärztin schädigt Patienten vorsätzlich - von extremen Einzelfällen einmal abgesehen. Sprechen Sie daher im Vorfeld mit uns, wenn Sie strafrechtliche Schritte in Erwägung ziehen.

besser. beraten.

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© © Rechtsanwalt Dirk Behder