Erleidet ein Patient durch eine fehlerhafte zahnärztliche Behandlung einen Schaden, so haftet der behandelnde Zahnarzt hierfür gegebenenfalls sowohl aus Vertrags- als auch aus Deliktsrecht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Privat- oder Kassenpatienten handelt. Der Behandlungs-vertrag zwischen Patient und Zahnarzt ist grundsätzlich ein Dienstvertrag. Dies bedeutet, dass der Zahnarzt in der Regel ein Tätigwerden (eine Dienstleistung), nicht aber einen konkreten Behandlungs- oder Heilerfolg schuldet.
Im Rahmen vertraglicher Haftung haftet der Zahnarzt nicht nur für seine eigenen Fehler, sondern grundsätzlich auch für alle Pflichtverletzungen seiner an der Behandlung beteiligten Hilfspersonen wie etwa ZA-Helfer(in), Zahntechniker etc. Da der Zahnarzt dem Patienten keinen Heilerfolg schuldet, kann der Misserfolg einer Behandlung keine Haftung begründen. Vielmehr bedarf es zur Haftung eines Behandlungsfehlers des Zahnarztes.
Ob ein zahnärztlicher Behandlungsfehler vorliegt ist immer im Einzelfall und im Hinblick auf diezugrunde liegende Erkrankung des Zahnapparates und die jeweilige Behandlungsart zu prüfen.
Mögliche zahnärztliche Behandlungsfehler sind beispielsweise
• Diagnosefehler
• Indikationsfehler
• Therapiefehler / Planungsfehler